Wer Verantwortung übernimmt, unternimmt etwas.
Wir führen für Sie folgende Inspektionen / Prüfungen / Qualifikationen durch:
Die Abnahmeprüfung von Lüftungsanlagen im nach DIN EN 12599 umfasst alle Schritte die nötig sind um sicherzustellen dass Sie als Kunde die Anlagentechnik erhalten, welche Sie benötigen.
So werden in einem ersten Schritt zunächst die eingebauten Anlagenteile mit der Planung verglichen.
In einem weiteren Schritt erfolgt der messtechnische Nachweis, dass durch die Anlage die geforderten Leistungsdaten erbracht werden können. Diesen Nachweis führen wir für Sie mit der entsprechenden Messtechnik durch, die selbstverständlich kalibriert ist um verwertbare Ergebnisse zu erzielen.
Die Chemikalien- Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) sieht für die Betreiber von Kälte-/Klima- und Wärmepumpenanlagen umfangreiche Pflichten vor, die dem Schutz der Umwelt und der Reduzierung der Emissionen fluorierter Treibhausgase (F-Gase) dienlich sind.
Demnach haben die Betreiber von ortsfesten Anlagen, die klimaschädliche, halogenierte Treibhausgase enthalten, grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, das Leckagen in den Kreisläufen umgehend entdeckt und abgedichtet werden. Dies gilt für alle ortsfesten Kälteanlagen ab 3 kg Kältemittel-Füllmenge, nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung).
Kältenanlagen in Fahrzeugen oder in Kühlcontainern, zählen nicht zu den ortsfesten Kälteanlagen.
Betreiberpflichten
- Alle Betreiber von ortsfesten Kälteanlagen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, haben Dichtheitsprüfungen nach jeder Reparatur und in den vorgeschriebenen Abständen durch weisungsunabhängige, sachkundige Personen zertifizierter Betriebe durchführen zu lassen.
- Alle Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass Arbeiten am Kältemittelkreislauf nur durch Personal zertifizierter Betriebe durchgeführt wird.
- Alle Betreiber müssen sicherstellen, dass nach jeder Reparatur am Kältemittelkreislauf eine Dichtheitsprüfung durchgeführt wird, die innerhalb von vier Wochen zu wiederholen ist. Ab einer Kältemittel-Füllmenge von 500t-Co2-Äquivalent muss ein entsprechendes Leckage-Erkennungssystem vorhanden sein, das mindestens alle zwölf Monate auf Funktion zu überprüfen ist.
- Alle Betreiber sind dafür zuständig, Undichtigkeiten sofort zu beheben zu lassen und anschließend sowie innerhalb eines Monats, die Dichtheit der Anlage prüfen zu lassen
- Betreiber müssen sicherstellen, dass für jede Kälteanlage ein Betriebshandbuch geführt wird, in dem über die durchgeführten Arbeiten Aufzeichnungen zu führen sind. Die Aufbewahrungsdauer des Betriebshandbuch beträgt 5 Jahre.
Prüffristen
Neu seit 1.1.2015 erfolgt die Berechnung gemäß EU-VO 517/2014 der Intervalle nun nach dem CO2-Äquivalent des Kältemittels in der Anlage:
- ab 5t: jährliche Prüfung
- ab 50t: halbjährliche Prüfung
- ab 500t: 1/4-jährliche Prüfung
Das CO2-Äquivalent berechnet sich aus dem Produkt des GWP (Global Warming Potential) des Kältemittels und der Füllmenge.
Bei Einsatz eines automatischen Leckage-Erkennungssystem in die Anlagen eingesetzt, halbiert sich die jeweilige Prüfhäufigkeit - bzw. verdoppelt sich das Intervall. Also statt halbjährlicher Prüfung wäre damit nur noch die jährliche Prüfung vorgeschrieben.
Hintergrund der vorgeschriebenen energetischen Inspektion von Klimaanlagen nach EnEV 2014 §12 ist die Energiepolitik der EU, genauer gesagt die Europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (GEEG bzw. EPBD).
Die nationale Umsetzung einer dieser Anforderungen ist die Energieeinsparverordnung (EnEV). Hierbei soll der Energiebedarf von Klimaanlagen gesenkt werden, indem bspw. die Energieeffizienz verbessert wird oder Anpassungen an ein neues Nutzerverhalten durchgeführt werden.
Nach der Inspektion Ihrer Anlage, Aufnahme aller Daten und durchgeführter Messungen erhalten Sie einen ausführlichen Bericht. Dieser bietet einen Überblick und Bewertung der Anlage, um abschließend die empfohlenen Maßnahmen aufzuführen.
Geltungsbereich der EnEV 2014 § 12:
- Für in Gebäuden eingebaute Klima- und Teilklimaanlagen
- Nennleistung des Kältebedarfs > 12 kW (latent und sensibel) (Anlagen mit Kälteleistungen bis 12 kW müssen mit einem Energielabel gekennzeichnet sein und sind daher nicht prüfpflichtig)
- Achtung! Übersteigt die Gesamtkälteleistung einzelner Raumklimageräte, wie beispielsweise in Hotels, die angesprochenen 12 kW, müssen alle Geräte trotz Energielabel geprüft werden
- Nicht prüfpflichtig sind Lüftungsanlagen ohne Kältekomponenten, Anlagen mit freier oder adiabatischer Kühlung sowie Anlagen, welche zur Kühlung Geothermie oder Grundwasser nutzen
Zeiträume der energetischen Inspektion:
- Erstmals im 10.Jahr nach Inbetriebnahme oder Erneuerung wesentlicher Komponenten
- Wiederkehrende Inspektion nach der Erstinspektion, mindestens alle 10 Jahre
Abweichend davon:
- > 4 und bis zu 12 Jahre alte Anlagen bis zum 30.09.2013
- > 12 Jahre alte Anlagen bis zum 30.09.2011
- > 20 Jahre alte Anlagen bis zum 30.09.2009
Hinweis:
Eine fachgerechte Instandhaltung gemäß EnEV 2014 § 11 Abs. 3 ist unabhängig von der Kälteleistung immer durchzuführen.
Raumlufttechnische Anlagen können ein Gesundheitsrisiko für Personen darstellen. Bereits Fehler in der Planung, Produktion und Ausführung sowie im Betrieb unzureichende Reinigungs-, Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten können mögliche Ursachen sein.
Um diesen Mängel vorzubeugen oder sie aufzudecken, bieten wir Hygiene-Erstinspektionen und Wiederholungs-Inspektionen nach der aktuellen Fassung der VDI 6022 an.
Sie erhalten im Anschluss ein ausführliches Protokoll mit den Ergebnissen, auch in Form eines Laborberichtes, und den empfohlenen Maßnahmen.
Geltungsbereich der VDI 6022:
- RLT-Anlagen und -Geräte, welche die Zuluftqualität von Aufenthaltsräumen* beeinflussen
- Abluftanlagen, nur wenn diese die Zuluftqualität beeinflussen können
- Prozessluft-Anlagen, welche im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) oder der Biostoffverordnung (BioStoffV) betrieben werden. Hier müssen auch die zusätzlichen Anforderungen der entsprechenden Regelwerke beachtet werden.
Zeiträume der Hygieneinspektionen:
- Hygiene-Erstinspektionen vor der ersten Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Veränderungen an der RLT-Anlage
- Wiederholungs-Inspektionen bei Anlagen ohne Befeuchtung und ohne erdverlegte Komponenten, mindestens alle 3 Jahre
- Wiederholungs-Inspektionen bei Anlagen mit Befeuchtung oder mit erdverlegten Komponenten, mindestens alle 2 Jahre
* Definition Aufenthaltsräume
Dauerhafter Aufenthalt von Personen in diesem Raum:
– 30 Tage pro Jahr oder
– 2 Stunden regelmäßig pro Tag.
Beispiele für Aufenthaltsräume: Büros, Verkaufsräume, Wohnräume, Pausenräume, Versammlungsräume, Sportstätten
Keine Aufenthaltsräume: Flurbereiche, Treppenhäuser, Technikräume- und zentralen, Lagerstätten...
Die Instandhaltung von Brandschutzklappen ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben, da funktionsfähige Brandschutzklappen im Brandfall Leben retten und größere Schäden verhindern können.
Die DIN EN 15650 legt dabei Anforderungen an den Einbau und die zugehörigen Prüfverfahren fest. Die europäische Norm DIN EN 13306 wird hierzulande mit der deutschen Norm DIN 31051 ergänzt und definiert die Grundlagen der Instandhaltung. Da die Instandhaltung eine entsprechende Qualifikation vorschreibt (anerkannte Sachverständige oder Sachkundige), sind alle unsere Techniker entsprechend geschult und können Instandhaltungen an Brandschutzklappen fachgerecht durchführen.
Geltungsbereich der Instandhaltung:
- Sämtliche Brandschutzklappen nach DIN EN 15650
- Sind folgende Voraussetzungen gegeben, muss keine Instandhaltung stattfinden:
– Vorhandensein einer thermoelektrischen Auslöseeinrichtung statt eines Schmelzlots
– Die Brandschutzklappen mit Stellmotoren können aus der Ferne überprüft werden
– Schutz sämtlicher mechanischen Bauteile vor Verunreinigungen (Kapselung)
– Es wird monatlich eine Funktionsprüfung durchgeführt.
Zeiträume:
- 1⁄2-jährliche Instandhaltung
- Werden bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen keine Mängel festgestellt, kann das Instandhaltungsintervall von 1⁄2-jährlich auf jährlich vergrößert werden.
Die Wartung gebäudetechnischer Anlagen dient der Bewahrung des Sollzustandes, der Verfügbarkeit und bildet somit die Basis für einen sicheren, hygienischen und effizienten Anlagenbetrieb. Wartungen erhöhen den Werterhalt und die Lebensdauer ihres kälte-klima- und lüftungstechnischen Systems und sind somit ein wichtiger Baustein für den gesamten Lebenszyklus von Anlagen.
Dies gilt nicht nur für Neuanlagen, sondern im besonderen auch für den gesamten Bestand ihrer älteren Kälte-/Klima- und Lüftungsanlagen.
Das Einheitsblatt VDMA 24186 "Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden" richtet sich insbesondere auch an Instandhalter und Betreiber, Hersteller und Planer von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden. Darin sind die Tätigkeiten bzw. Leistungen festgelegt, die im Rahmen der Wartung von Baugruppen und Bauelementen in technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden durchgeführt werden müssen, um den Sollzustand zu bewahren. Hierbei ist zu beachten, dass weitergehende Maßnahmen z. B. auf Grund von rechtlichen Bestimmungen, Normen sowie Bedienungs- bzw. Wartungsanleitungen der jeweiligen Hersteller und/oder Errichter notwendig sein können.
Unsere qualifizierten Servicetechniker führen die Wartungsarbeiten gemäß der Richtlinien der VDMA 24186-3 und DIN 31051 fachgerecht und gewissenhaft durch.
Individuell gestalten wir auch gerne für Ihre Anlage einen Wartungsplan mit entsprechendem Servicepaket.
Bei der DGUV V3 (früher BGV A3) handelt es sich um eine Verordnung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Vorschrift regelt die Überprüfung von unter Spannung stehenden, ortsfesten und ortsveränderlichen Anlagen. Ziel ist es dabei, den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen sowie die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Anlagen zu erhöhen. Dies führt in Folge auch zu weniger Betriebsausfällen.
Die Grundlage dieser Überprüfungen ist das Arbeitsschutzgesetz sowie die Betriebssicherheitsverordnung. Diese regeln eindeutig, dass der Unternehmer für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit seiner Anlagen verantwortlich ist. Somit ist in Deutschland die regelmäßige Prüfung von elektrischen Betriebsmitteln gesetzlich vorgeschrieben. Bei Unfällen oder Verletzungen in Folge von fehlenden Überprüfungen, können die Unfallversicherungen somit die Zahlungen ganz oder teilweise verweigern.
Die DGUV Prüfung von ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln wie die Überprüfung der elektrischen Anlagen von Kälte-, Klima- und Lüftungssystemen muss vor der Inbetriebnahme, nach Änderungen oder Instandsetzungen der Anlage, sowie in regelmäßigen Zeitabständen erfolgen. Dabei müssen die regelmäßigen Zeitabstände von dem Betreiber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden. Grundsätzlich gilt aber ein Richtwert der Prüffrist ortsfester elektrischer Anlagen von 4 Jahren.
Die Thermografie (Temperaturmessung mit einer Wärmebildkamera) ist ein berührungsloses Messverfahren um Oberflächentemperaturen zu ermitteln. Dabei nimmt das eingesetzte Messgerät für das menschliche Auge unsichtbare Infrarotstrahlung auf und wandelt diese in Wärmebilder um. Dadurch können Schwachstellen und potentielle Risiken in elektrischen Anlagen in kürzester Zeit erfasst werden, um Folgeschäden zu vermeiden und eine daraus resultierende hohe Verfügbarkeit des Gesamtsystems zu gewährleisten. Zusätzlich können Brand- und Unfallgefahren, beispielsweise durch falsche Leitungsquerschnitte oder schlechten Übergangswiderständen an den elektronischen Komponenten, minimiert werden.
Dennoch ist die Thermografie kein Ersatz für die regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen, wie die Prüfung nach DGUV V3. Sie stellt jedoch eine hilfreiche, ergänzende Messmethode dar um den Anlagenzustand zu bewerten. Somit gehört die Thermografie zum heutigen Stand der Sicherheitstechnik. Empfehlenswert ist es eine Erstinspektion bei neu errichteten Anlagen durchzuführen und bestehende Anlagen regelmäßig zu prüfen. Der Prüfzyklus hängt dabei von der Anlagenbeanspruchung und den Umgebungseinflüssen ab. Grundsätzlich gilt aber ein Richtwert der Prüffrist von 1 Jahr.
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